Navigation überspringen Sitemap anzeigen
Holter Pflege GmbH - Logo

Unser Firmenleitbild

Betriebswirtschaftliches Leitbild der Holter Pflege

Das Betriebswirtschaftliche Leitbild eines Pflegedienstes ist die schriftliche Festlegung der grundsätzlichen Vorstellungen des Pflegedienstes in Bezug auf:

  • Leistungserbringung unter betriebswirtschaftlichem Gesichtspunkt
  • Minimalprinzip (Festgelegte Ziele mit so wenig wie nötigen Mitteln erreichen)
  • Leistungsvergütung   

Aus den mit den Kranken- und Pflegekassen abgeschlossenen Verträgen sind die Anforderungen, die der Pflegedienst in Bezug auf die Leistungserbringung sowie die betriebswirtschaftlichen Anforderungen zu erbringen hat, zu entnehmen. Auch die Leistungsvergütung ist Bestandteil der Verträge.

Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung

  • Die Leistungserbringer haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden (§ 2 Abs. 4 SGB V).
  • Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die AOK Westfalen-Lippe nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 SGB V).
  • Im Interesse der Wirtschaftlichkeit sind verordnete Leistungen nach diesem Vertrag sowie Leistungen der Pflegeversicherung, soweit möglich, innerhalb eines Einsatzes zu erbringen.
  • Ist die Notwendigkeit oder Wirksamkeit der verordneten Leistungen im Hinblick auf das Behandlungsziel nicht mehr vorhanden (Ergebnisqualität), sind der Arzt und die AOK Westfalen-Lippe durch den Leistungserbringer umgehend zu informieren.
  • Die AOK Westfalen-Lippe kann die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Leistungen nach diesem Vertrag prüfen oder prüfen lassen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Leistungserbringer die Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungserbringung – auch im Hinblick auf die Koordination notwendiger Pflegeleistungen nach dem SGB XI – nicht oder nicht mehr erfüllt. Nähere Einzelheiten zum Ablauf des Prüfgeschehens ergeben sich aus der noch gemeinsam zu vereinbarenden Anlage 7.
  • Der Leistungserbringer hat die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
  • Der Leistungserbringer ist über das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu informieren. Ergeben sich bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung Feststellungen, dass Leistungen nach diesem Vertrag nachweislich unwirtschaftlich erbracht wurden, so vereinbart die AOK Westfalen-Lippe mit dem Leistungserbringer im Benehmen mit dem LfK geeignete Maßnahmen. Bei groben Verstößen gilt § 19.
Zum Seitenanfang