Pflegeversicherung
Was ist Pflegebedürftigkeit?
Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Der Hilfebedarf muss bei den Verrichtungen des täglichen Lebens bestehen, und zwar im Bereich:
- der Körperpflege, beim Waschen, Duschen, Baden, der Zahnpflege, beim Rasieren, Kämmen sowie der Darm- oder Blasenentleerung,
- im Bereich der Ernährung, bei mundgerechtem Zubereiten der Ernährung oder bei der Aufnahme der Nahrung,
- im Bereich der Mobilität beim selbständigen Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, beim An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
- und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, beim Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, beim Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und beim Beheizen der Wohnung.
Die Pflegegrade
Der Gesetzgeber unterscheidet 5 Pflegegrade. Die Höhe des Pflegegrades ist abhängig vom Grad der noch vorhandenen Selbständigkeit. Entsprechend eines Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob und welchen Pflegegrad sie ihrem Versicherten zubilligt.
Welche Leistungen den unterschiedlichen Pflegegraden zugeordnet sind erfahren Sie ausführlich und aktuell unter www.pflege-gt.de und www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege.html.
Selbstverständlich informieren wir Sie sehr gerne in einem persönlichen Gespräch und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot.
Leistungen und Kosten
Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegesituation die im Folgenden näher erläuterten Leistungen. Die Höhe der Leistungen ist beim Pflegegeld, den Sachleistungen und den Kombinationsleistungen sowie bei der vollstationären Pflege abhängig von dem Pflegegrad.
Sofern die Pflege zu Hause geleistet wird, ist zunächst zwischen Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen zu wählen. Daneben können zusätzliche Betreuungsleistungen, Leistungen zur Kurzzeitpflege, Leistungen zur Verhinderungspflege und die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen werden.
Um Pflegesachleistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu können, müssen ambulante Pflegedienste einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Pflegekassen abschließen. Die Vergütung wird individuell mit dem einzelnen Pflegedienst in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Der Versorgungsvertrag und die Vergütungsregelung gilt für alle Pflegekassen einschließlich der privaten Pflegeversicherung.
Basis der Vergütung ist der mit der Pflegekasse vereinbarte „Punktwert“, die Vereinbarung über die Höhe der Hausbesuchspauschalen und der aktuelle Umlagebetrag der Ausbildungsumlage.